Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Geschäftszahl

94/09/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/27 93/17/0104 1

Stammrechtssatz

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nach Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist durch das ausgeübte Wahlrecht für die Einbringung der Berufung nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der Fassung 1990/357 schon festgelegt. Zuständig zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde, bei der die Berufung eingebracht worden ist, im konkreten Fall somit die Behörde erster Instanz und nicht die Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hatte (Hinweis: E 19.9.1983, 83/10/0206).