Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1996

Geschäftszahl

94/09/0205

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/23 93/09/0391 9

(hier zu Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 71, LDG 1984)

Stammrechtssatz

Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, daß eine Strafe unter der Grenze des Paragraph 27, StGB eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG 1979 anders gestaltet; insoweit kommt dem Strafurteil indes keineswegs Bindungswirkung zu, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluß auf die Bemessung der Disziplinarstrafe (Hinweis E 4.11.1992, 91/09/0166).