Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1995

Geschäftszahl

94/09/0186

Rechtssatz

Die Wertung als EINE Verwaltungsübertretung mit Gesamtstrafe von S 120.000,-- oder als VIER Verwaltungsübertretungen mit je S 30.000,-- ändert nichts am maßgebenden Sachverhalt, sondern stellt eine Frage der rechtlichen Qualifikation dar, die aber für die Verfolgungsverjährung bedeutungslos ist (Hinweis E VS 19.10.1978, 1664/75, VwSlg 9664 A/1978, E 29.9.1986, 86/10/0040).