Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1995

Geschäftszahl

94/09/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0010 E VS 15. Juni 1987 VwSlg 12489 A/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat im Verwaltungsstrafverfahren auch dann, wenn in einer wegen Schuld erhobenen Berufung Ausführungen zur Höhe der verhängten Strafe fehlen, die Strafbemessung zu überprüfen und allenfalls die Strafe neu festzusetzen. Teilt sie die diesbezüglich angestellten Erwägungen der Erstbehörde, ist sie nicht zu einer neuerlichen Darlegung der für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen verhalten. Fehlen in einem solchen Fall Ausführungen zur Strafbemessung in der Begründung des Berufungsbescheides, so kann dies nur dahin verstanden werden, dass sich die Berufungsbehörde den diesbezüglichen Erwägungen der Erstbehörde anschließt.