Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1995

Geschäftszahl

94/09/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/29 93/02/0107 4

Stammrechtssatz

Ist der Beschuldigte zu Handen seines Rechtsvertreters zur mündlichen Verhandlung entsprechend Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG ordnungsgemäß geladen worden, so bedarf es keiner zusätzlichen "persönlichen" Ladung des Beschuldigten (Hinweis E 16.12.1992, 92/02/0233).