Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1995

Geschäftszahl

94/09/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/23 93/09/0311 3

Stammrechtssatz

Wenn der Besch es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, wobei er dabei auch zu den Aussagen der dort einvernommenen Zeugen hätte Stellung nehmen können, so hat er dies selbst zu verantworten.