Verwaltungsgerichtshof
07.09.1995
94/09/0164
GRS wie 85/02/0235 E 21. November 1985 RS 2
Setzt die Berufungsbehörde (allein) den von der Erstbehörde festgesetzten Ersatzarrest herab, so kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig.