Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1995

Geschäftszahl

94/09/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/16 92/09/0052 6

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Auffassung der Strafbehörde zweiter Instanz, daß der in zweifacher Hinsicht qualifizierte Strafsatz nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG (S 20000,- bis S 240000,-) dann zur Anwendung gelange, wenn der Beschuldigte (dem nunmehr die unerlaubte Beschäftigung von mehr

als drei Ausländern vorgeworfen werde) - unabhängig von der Anzahl der unerlaubt beschäftigten Ausländer bei der von der Vorstrafe erfaßten Tat - wegen Übertretung des AuslBG rechtmäßig bestraft worden und die Strafe noch nicht getilgt sei, nicht zu folgen, weil nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG) die Einordnung der Vortat bestimmt, ob ein "Wiederholungsfall" im Sinne des zweiten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen unerlaubter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern) bzw vierten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen unerlaubter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern) des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.