Verwaltungsgerichtshof
13.10.1994
94/09/0144
Ist der Eintritt der vom Bf erstmals in der Beschwerde behaupteten Verjährung in keinem der Anschuldigungspunkte offenkundig, läßt dies zwar den angefochtenen Einleitungsbeschluß als gesetzmäßig erkennen, macht jedoch naturgemäß weitere Erhebungen zur Frage der Verjährung im nunmehr eingeleiteten Disziplinarverfahren keinesfalls entbehrlich (Hinweis E 15.9.1994, 92/09/0382).