Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1994

Geschäftszahl

94/09/0144

Rechtssatz

Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 stellt auf die Kenntnis der "Disziplinarbehörde" (dazu zählt die "Dienstbehörde") schlechthin ab; er enthält also keine ausdrückliche Einschränkung auf die Kenntnis jener Abteilung (Unterorganisationseinheit) der Behörde, die diese Aufgaben der Dienstbehörde nach der Geschäftseinteilung wahrzunehmen hat (Hinweis E 22.6.1983, 83/09/0016; VwSlg 11097 A/1983).