Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.1996

Geschäftszahl

94/09/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/13 93/09/0354 1

Stammrechtssatz

Der für die beantragte ausländische Arbeitskraft vorgesehene Tätigkeitsbereich in der Ordination und im Labor eines Facharztes (Reinigungsarbeiten allenfalls verbunden mit Buchhaltungstätigkeiten) stellt INHALTLICH keine Tätigkeit der Gesundheitspflege oder Wohlfahrtspflege dar.