Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1997

Geschäftszahl

94/09/0125

Rechtssatz

Eine Änderung der Bewirtschaftungsart oder eine Erweiterung des Betriebes ist nicht als Betriebsneugründung iSd Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b, AuslBG zu werten (Hinweis E 21.10.1993, 93/09/0412; hier:

Ausweitung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes durch eine Pferdezucht).