Verwaltungsgerichtshof
23.01.1997
94/09/0125
Eine Änderung der Bewirtschaftungsart oder eine Erweiterung des Betriebes ist nicht als Betriebsneugründung iSd Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b, AuslBG zu werten (Hinweis E 21.10.1993, 93/09/0412; hier:
Ausweitung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes durch eine Pferdezucht).