Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Geschäftszahl

94/09/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/29 91/09/0186 4

Stammrechtssatz

Die Entlassung ist die schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Beamte. Sie bezweckt, daß sich die Dienstbehörde von einem Beamten, der sich infolge seines Fehlverhaltens untragbar gemacht hat (Untragbarkeitsgrundsatz), unter Auflösung des Beamtenverhältnisses trennen kann. Nur die im Fehlverhalten des Beamten offenbar gewordene Untragbarkeit, die es der Dienstbehörde unzumutbar macht, mit dem Beamten weiterhin das Beamtenverhältnis fortzusetzen, darf Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein. Damit bewirkt die Entlassung zugleich die Reinigung der Beamtenschaft von einem Organwalter, der sich nicht mehr als würdig erwiesen hat, ihr noch weiterhin anzugehören (Hinweis E 14.1.1980, 1725/79, VwSlg 10007/A, E 14.1.1980, 2073/79, VwSlg 10008/A, E 25.6.1980, 1362/77, VwSlg 10174/A).

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 3;

(RIS: abwh)