Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Geschäftszahl

94/09/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/09/0141 E 16. Oktober 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH vermag die in freier Beweiswürdigung erzielten, den Sachverhalt betreffenden Annahmen der belangten Behörde nur insoweit zu überprüfen, als sie durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt werden, der ermittelte Sachverhalt unzureichend ist und daher einer Ergänzung bedarf, und dann, wenn die Annahmen der belangten Behörde auf Grund eines Verfahrens zu Stande gekommen sind, das den Verfahrensvorschriften nicht entsprach; als weitere Voraussetzung tritt hinzu, dass die Behörde bei fehlerfreiem Verhalten zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis auf E vom 4.7.1962, 1932/61, und 19.3.1973, 1825/71)