Verwaltungsgerichtshof
15.09.1994
94/09/0114
Aus dem Wortlaut des Paragraph 51 b, VStG ergibt sich, daß der Vorlageantrag nicht eine selbständige Anfechtung der Berufungsvorentscheidung ermöglicht, sondern lediglich dazu führt, daß die ursprünglich eingebrachte Berufung nunmehr doch dem UVS zur Erledigung zuzuleiten ist. Dieser hat sodann nicht etwa über den Vorlageantrag zu entscheiden, sondern die ursprünglich eingebrachte Berufung zu erledigen. Ist in dem mit Berufung bekämpften Straferkenntnis wegen zweier Verwaltungsübertretungen jeweils nur eine Geldstrafe von S 3.500,-- verhängt und somit die in Paragraph 51 c, VStG festgesetzte Grenze von S 10.000,-- nicht überschritten, ist zur Entscheidung des UVS das Einzelmitglied zuständig, nicht die Kammer.