Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Geschäftszahl

94/09/0111

Rechtssatz

Lautet der Schuldspruch des angefochtenen Bescheides auf Verstoß gegen Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979, ist aber auf Grund der Begründung des Bescheides unklar, ob dem Beamten in Wahrheit zum Vorwurf gemacht werden sollte, gegen Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 oder aber gegen Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen zu haben, ist der Schuldspruch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.