Verwaltungsgerichtshof
15.09.1994
94/09/0111
Eine wahrheitswidrige Meldung eines Beamten über den Grund seiner anhaltenden Dienstverhinderung stellt schon wegen der bewußt falschen Information des Dienstgebers einen Verstoß gegen die Treuepflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 dar.