Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Geschäftszahl

94/09/0111

Rechtssatz

Eine wahrheitswidrige Meldung eines Beamten über den Grund seiner anhaltenden Dienstverhinderung stellt schon wegen der bewußt falschen Information des Dienstgebers einen Verstoß gegen die Treuepflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 dar.