Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1995

Geschäftszahl

94/09/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/11 92/09/0318 21

Stammrechtssatz

Die Pflicht zur Prüfung offenkundig vorhandener Einstellungsgründe im Suspendierungsverfahren - ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden - besteht auch dann, wenn die Disziplinarkommission bereits einen Einleitungsbeschluß erlassen hat, sind die Einstellungsgründe doch im Disziplinarverfahren in jeder Lage des Verfahrens auf Grund der jeweils vorhandenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung der Funktion der jeweiligen (Verfahrens)Maßnahme wahrzunehmen.