Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Geschäftszahl

94/09/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0256 1

(hier: nur vorletzter und letzter Satz)

Stammrechtssatz

Weder die absolute Höhe der im AuslBG vorgesehenen Geldstrafen noch die dafür vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafen geben nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Anlaß zu der Annahme, der Bundesgesetzgeber wäre in diesem Falle von Verfassungs wegen gehalten gewesen, mit der Ahndung dieser strafbaren Handlungen die Organe der Strafgerichtsbarkeit zu betrauen (Hinweis E VfGH 27.9.1989, VfSlg 12151). Sicherlich ist zuzugeben, daß die im AuslBG vorgesehenen Geldstrafen beträchtlich sind; sie verstoßen indes schon deswegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegen das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz), weil bei einer durchschnittlichen Betrachtung ihre Höhe dem wirtschaftlichen Vorteil gegenüberzustellen ist, den sich ein gegen das AuslBG verstoßender Arbeitgeber infolge der diesfalls zu erzielenden Ersparnis an Lohnkosten und Lohnnebenkosten verschafft. Es liegt auch in dem verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, die dem Gesetz widersprechende Beschäftigung jedes Ausländers zur selbständigen Verwaltungsübertretung zu erklären und unter Strafe zu stellen. Es macht daher auch der Umstand, daß vielfach die Kombination zwischen der für jeden einzelnen Ausländer verhängten Geldstrafe und der Mehrzahl von Übertretungen zu einer beträchtlichen (Gesamt-)Strafe führen kann, die in Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG festgesetzten Strafrahmen nicht verfassungswidrig.