Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Geschäftszahl

94/09/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0347 3

Stammrechtssatz

Seit dem Inkrafttreten der Novelle zum AuslBG, BGBlNr 450 aus 1990,, ist die Verwendung überlassener Arbeitskräfte iSd Paragraph 3, Absatz 4, AÜG in Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG ausdrücklich als ein Fall der "Beschäftigung" im Sinne dieses Gesetzes normiert. Der VwGH hat bereits auf Grund der Rechtslage vor dieser Novelle (AuslBG in der Fassung 1988/231) eine derartige Verwendung von Arbeitskräften als ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG beurteilt und die Strafbarkeit diesbezüglicher Verstöße dem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG unterstellt (Hinweis E 10.12.1986, 84/09/0146, wobei sich der VwGH durch die von Schnorr, AuslBG, 02te Auflage, S 22, daran geübte Kritik zu keiner anderen Beurteilung veranlaßt sieht, weil diese Kritik sich nur auf das Vorliegen des prinzipiellen Verbotes von Leiharbeitsverhältnissen mit Ausländern gem Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG und Paragraph 16, AÜG stützt, dabei aber übersieht, daß auch sein kann, was nicht sein darf).