Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Geschäftszahl

94/09/0088

Rechtssatz

Die Behauptung eines unentgeltlichen Probearbeitsverhältnisses (- welches dem AuslBG fremd ist -) schließt ein Volontärsverhältnis iSd Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG nicht ein. Geht - wie im Beschwerdefall - die Beschäftigung über ein bloßes Vorführen von Kenntnissen und Fähigkeiten - vor Aufnahme der Beschäftigung - hinaus und ist sie mit einem Anspruch auf Entlohnung verbunden, so kommt der Behauptung, daß die "endgültige" Beschäftigung vorbehalten worden sei, ebensowenig Bedeutung zu, wie einer Unterscheidung zwischen "probeweiser" und bereits "aushilfsweiser" Beschäftigung.