Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2001

Geschäftszahl

94/09/0080

Rechtssatz

Weder im AVG noch in den verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des KOVG 1957 gibt es eine Vorschrift, die es einem Sachverständigen verbieten würde, von seinem schriftlich erstatteten Gutachten im nachhinein abzuweichen. Es gibt auch keine Verfahrensvorschrift, wonach die Behörde in einem solchen Fall diesen Sachverständigen jedenfalls zu einer (schriftlichen) Äußerung aufzufordern hat, ob die Modifizierung seiner Auffassung zutrifft. Eine solche Vorgangsweise käme nur dann in Betracht, wenn nach der Lage des Falles (etwa auf Grund widersprechender Angaben in der Äußerung des zweiten Gutachters) Zweifel am Zutreffen der Rücksprache des Zweitgutachters mit dem ersten Gutachter und dem Ergebnis dieser Besprechung angebracht sind oder die Partei des Verwaltungsverfahrens derartiges behauptet (und es der Behörde selbst unter der Annahme, es lägen tatsächlich widersprüchliche Gutachten vor, in rechtlich zulässiger Weise nicht möglich wäre (zB infolge der Ergänzungsbedürftigkeit der erstellten Gutachten), sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung einem der beiden Gutachten anzuschließen).