Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2001

Geschäftszahl

94/09/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0373 E 21. Jänner 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung zwar durch die Kriegseinwirkung ausgelöst worden ist, jedoch auch ohne sie eingetreten wäre, dann läßt sich der Leidenszustand in eine anlagebedingte Komponente und in eine kriegsbedingte Komponente teilen. Die kriegsbedingte Komponente stellt den Anteil dar, der nach dem KOVG zu entschädigen ist. Wenn dagegen die durch die Kriegseinwirkung ausgelöste Gesundheitsschädigung sonst wahrscheinlich nicht aufgetreten wäre, dann ist eine anteilsmäßige Entschädigung nicht am Platze, weil Anlagebedingtheit und Kriegsbedingtheit hier nicht in Komponenten zerfallen, sondern sich in ihren Ausmaßen vollkommen decken. Ist aber eine Gesundheitsschädigung zwar anlagebedingt, jedoch zugleich zur Gänze kriegsbedingt, dann ist sie auch zur Gänze als Dienstbeschädigung zu werten (Hinweis E 10.4.1957, 3004/54, VwSlg 4331 A/1957).