Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2001

Geschäftszahl

94/09/0080

Rechtssatz

Im Fall der Auslösung einer Anlagebereitschaft, also bei einer Situation, bei der vor der Kriegseinwirkung eine Gesundheitsschädigung zwar nicht klinisch manifest, aber pathologisch vorhanden war und dieser Zustand durch die Kriegseinwirkung nachteilig verändert worden ist, kommt es darauf an, ob die Krankheit ohne Kriegseinwirkung existent geworden oder ob sie ohne Kriegseinwirkung nicht aufgetreten wäre.