Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.1996

Geschäftszahl

94/09/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/21 93/09/0309 5

Stammrechtssatz

Allein der Umstand, daß es sich bei der Antragstellerin um eine "private" Dienstgeberin handelt, schließt es nicht aus, ihr auf der Grundlage des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera d, AuslBG die beantragte Beschäftigungsbewilligung zu erteilen. Für eine nur an der Person des Dienstgebers orientierte Auslegung bietet nämlich der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung keinen Ansatzpunkt (Hinweis E 19.5.1993, 93/09/0020).