Verwaltungsgerichtshof
27.07.1994
94/09/0064
In Ermangelung von entsprechenden Indizien ist die sachlich zuständige Strafbehörde erster Instanz nicht verhalten, von Amts wegen Ermittlungen darüber anzustellen, ob die ihre örtliche Zuständigkeit begründende tatsächliche Unternehmensleitung nicht etwa von einem anderen Ort als dem unbestrittenen Firmensitz aus erfolgt wäre (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0107).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/09/0065
94/09/0066
94/09/0070
94/09/0068
94/09/0069
94/09/0067