Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Geschäftszahl

94/09/0064

Rechtssatz

In Ermangelung von entsprechenden Indizien ist die sachlich zuständige Strafbehörde erster Instanz nicht verhalten, von Amts wegen Ermittlungen darüber anzustellen, ob die ihre örtliche Zuständigkeit begründende tatsächliche Unternehmensleitung nicht etwa von einem anderen Ort als dem unbestrittenen Firmensitz aus erfolgt wäre (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0107).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/09/0065

94/09/0066

94/09/0070

94/09/0068

94/09/0069

94/09/0067