Verwaltungsgerichtshof
27.07.1994
94/09/0064
GRS wie VwGH E 1993/09/06 93/09/0151 1
Auch im Falle von Übertretungen des Paragraph 28, AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/09/0065
94/09/0066
94/09/0070
94/09/0068
94/09/0069
94/09/0067