Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
94/09/0049
Ist der Strafbemessung der Behörde erster Instanz der Vorwurf zweier Verwaltungsübertretungen zugrunde gelegen und hat die Berufungsbehörde auf Grund der Berufung des Beschuldigten den Schuldspruch bezüglich der unberechtigten Beschäftigung des einen Ausländers aufgehoben und das Verfahren in diesem Umfang (aus formellen Gründen) eingestellt, jedoch den Schuldspruch bezüglich der rechtswidrigen Beschäftigung des zweiten Ausländers bestätigt, so hatte sie bei der Strafbemessung für die aufrechterhaltene Verwaltungsübertretung das nunmehr in Paragraph 51, Absatz 6, VStG audrücklich normierte Verbot der reformatio in peius zu beachten. Da sich jedoch dem erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht entnehmen läßt (auch nicht in Verbindung mit seiner Bergründung), wie die verhängte Gesamtstrafe
(S 20000) auf die damals zur Last gelegten beiden Verwaltungsübertretungen aufzuteilen ist und sich diese auch in bezug auf die Tatzeiten unterscheiden (sodaß eine Hälfteaufteilung der Gesamtstrafe schon aus diesem Grund fraglich ist), gibt es keinen Maßstab, anhand dessen sich zweifelsfrei beurteilen läßt, ob die Berufungsbehörde für die aufrechterhaltene Verwaltungsübertretung eine höhere Strafe (iSd Paragraph 51, Absatz 6, VStG) verhängt hat oder nicht. Diese Folge einer Fehlleistung der Behörde erster Instanz kann (im Beschwerdefall) von der Berufungsbehörde nicht mehr saniert werden; sie hat in diesem Fall den Strafausspruch ersatzlos aufzuheben.