Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Geschäftszahl

94/09/0049

Rechtssatz

Auch wenn der Beschuldigte (der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH) ein Rundschreiben herausgegeben hat, in welchem er "sämtliche Verantwortliche" auf die Beachtung der Vorschriften des AuslBG hingewiesen hat, so vermag er damit allein nicht glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (hier: Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG) kein Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG trifft.