Verwaltungsgerichtshof
21.03.1995
94/09/0039
Ein Bescheid, dessen Spruch widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Tatzeit enthält (hier war die Tatzeit einmal mit 28.10.1991, einmal mit 28.9.1991 angegeben), wird den Erfordernissen nach Paragraph 44 a, VStG nicht gerecht und ist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.