Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1995

Geschäftszahl

94/09/0039

Rechtssatz

Ein Bescheid, dessen Spruch widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Tatzeit enthält (hier war die Tatzeit einmal mit 28.10.1991, einmal mit 28.9.1991 angegeben), wird den Erfordernissen nach Paragraph 44 a, VStG nicht gerecht und ist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.