Verwaltungsgerichtshof
17.11.1994
94/09/0036
Durch die Einführung des Paragraph 28 b, AuslBG mit Bundesgesetzblatt Nr 463 aus 1993, ist Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung, insbesondere auch hinsichtlich der Strafdrohung nicht abgeändert worden. Die undeutliche Bezeichnung der angewendeten Fassung durch die belangte Behörde konnte daher zu keiner Rechtsverletzung des Bf führen (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0167).