Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1996

Geschäftszahl

94/09/0016

Rechtssatz

Die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch ihre Beamten zählt zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung (Hinweis E 25.6.1992, 92/09/0084). Um aus einem Verstoß gegen Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung ableiten zu können, muß eine sich daraus ergebende Untragbarkeit konkret und hinreichend begründet werden.