Verwaltungsgerichtshof
15.09.1994
94/09/0013
GRS wie VwGH E 1990/02/23 89/18/0166 1
Die Verwaltungsverfahrensgesetze sehen es nicht vor, daß vor Erlassung des Berufungsbescheides der gesamte Akteninhalt einem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht werden müsse; es genügt vielmehr, daß die Vorschriften über die Gewährung des Parteiengehörs zu einzelnen Ermittlungsergebnissen eingehalten werden.