Verwaltungsgerichtshof
15.09.1994
94/09/0008
Die zur Erledigung der Berufung fehlende Zuständigkeit des UVS kann nicht rückwirkend dadurch geschaffen werden, daß dieser in den Spruch seines Bescheides den berichtigten Tatort (Unternehmenssitz) in einem anderen Bundesland einfügt. Da die Zuständigkeit der UVS in Paragraph 51, Absatz eins, VStG unabhängig davon normiert wird, welche Behörde in erster Instanz eingeschritten ist, ist der durch den Ausspruch der Behörde erster Instanz bestimmte Tatort auch dann für die Zuständigkeit der Berufungsbehörde ausschlaggebend, wenn das Strafverfahren erster Instanz nach Paragraph 29 a, VStG an eine Behörde eines anderen Bundeslandes delegiert wurde. Dies mag gerade in einem Fall, in welchem die Behörde, an die das Verfahren delegiert wurde, auch die nach dem Unternehmenssitz örtlich zuständig gewesene Behörde war, nicht gerade zweckmäßig erscheinen, es ist dies aber eine unausweichliche Folge des Paragraph 51, Absatz eins, VStG.