Verwaltungsgerichtshof
15.09.1994
94/09/0008
GRS wie VwGH E 1993/09/06 93/09/0151 1
Auch im Falle von Übertretungen des Paragraph 28, AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).