Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1996

Geschäftszahl

94/08/0290

Rechtssatz

Der Umstand, daß im Paragraph 357, Absatz eins, ASVG die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren (mit Ausnahme des Paragraph 38, AVG) nicht für anwendbar erklärt wurden, enthebt die Sozialversicherungsträger - auch unter Berücksichtigung der Intention des Sozialversicherungsgesetzgebers auf rationelle Gestaltung der Massenverfahren nach diesen Gesetzen - nicht der Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt in ausreichendem Maße festzustellen (Hinweis E 26.11.1982, 82/08/0127, 0128).