Verwaltungsgerichtshof
17.10.1995
94/08/0269
Die den Innendienstangestellten eines Versicherungsunternehmens aus ihrer Tätigkeit als nebenberufliche Versicherungsvermittler beim selben Versicherungsunternehmen zustehenden Provisionen sind dann dem aus dem Beschäftigungsverhältnis als Innendienstangestellte zufließenden Entgelt hinzuzurechnen, wenn die nebenberufliche Tätigkeit dieser Angestellten ebenfalls in einer solchen Weise ausgeübt wird, daß - unter Bedachtnahme auf die gleichzeitige Angestelltentätigkeit (Hinweis E 15.12.1992, 91/08/0077) - ein Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auch bei dieser Tätigkeit zu bejahen ist. Trifft dies nicht zu, dann sind diese Provisionen dann als beitragspflichtiges Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG anzusehen, wenn zumindest eine solche inhaltliche und/oder zeitliche Verschränkung der beiden Tätigkeiten vorliegt, daß die Provisionen ungeachtet des Umstandes, daß sie nach dem Parteiwillen nur für die Vermittlungstätigkeit zustehen, dennoch wegen dieser Verschränkung als Gegenwert für die von den Angestellten im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses als Innendienstangestellte erbrachten Leistungen zu werten sind (Hinweis E 15.12.1992, 91/08/0077, 22.3.1994, 93/08/0149, 13.6.1995, 94/08/0107).