Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1995

Geschäftszahl

94/08/0269

Rechtssatz

Die Partei hat das Recht, diese Tatsachen, die von der Behörde als offenkundig behandelt werden, bekannt gegeben zu erhalten, sich dazu zu äußern und Beweisanbote zum Erweis der Unrichtigkeit dieser als offenkundig behandelten Tatsachen zu erbringen (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0180).