Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1998

Geschäftszahl

94/08/0258

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/25 93/08/0123 3

Stammrechtssatz

Bei dem (auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme beachtlichen) Verschulden der Behörde iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich um ein Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB. Ein solches Verschulden kann auch in einem Verfahrensmangel gelegen sein, der zur Folge hatte, daß die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon in dem abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte (hier: Sachverständigengutachten; Hinweis E 22.5.1981, 3177/79, VwSlg 10465 A/1981).