Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.1995

Geschäftszahl

94/08/0252

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/30 94/08/0143 2

Stammrechtssatz

Der Arbeitslose hat konkret darzutun, inwieweit ihm mit der zugewiesenen Beschäftigung eine künftige Verwendung in seinem Beruf wesentlich erschwert wird (Hinweis E 17.2.1971, 1392/70).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/08/0001