Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.1995

Geschäftszahl

94/08/0224

Rechtssatz

Eine Ausklammerung der strittigen Provisionen von der Beitragsprüfung bewirkt weder eine Hemmung noch eine Unterbrechung iSd Paragraph 68, Absatz eins, ASVG (Hinweis E 22.3.1994, 93/08/0176). Da ohne Mitteilung der zutreffenden Rechtsauffassung über die Beitragspflicht auch dieser Provisionen durch den Beitragsprüfer oder einem anderen Organ des Versicherungsträgers bei der Prüfung oder danach vor dem Zeitpunkt, zu denen hinsichtlich der strittigen Provisionen Meldung iSd Paragraph 34, Absatz eins, oder Absatz 2, ASVG zu erstatten war oder erstattet wurde, keine grundsätzliche Erkundungspflicht des Meldepflichtigen besteht, ist die fünfjährige Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG auf die fällig gewordenen Beiträge nicht anzuwenden (Hinweis E 22.3.1994, 93/08/0176, E 12.4.1994, 93/08/0274).