Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.1995

Geschäftszahl

94/08/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/15 92/08/0236 1

Stammrechtssatz

War das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auf Grund der bis zum Inkrafttreten der 50ten ASVG-Nov geltenden Rechtslage bereits verjährt, dann kann die Änderung der Rechtslage nach der 50ten ASVG-Nov nicht rückwirkend den Eintritt der Verjährungswirkung beseitigen.