Verwaltungsgerichtshof
31.03.1998
94/08/0206
GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/19/0113 1
Das Mehrbegehren bzgl Schriftsatzaufwand für die Replik zur Gegenschrift ist abzuweisen, da mit dem zuerkannten pauschalierten Betrag der gesamte mit der Einbringung der Beschwerde anfallende schriftliche Aufwand abgegolten ist.