Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1994

Geschäftszahl

94/08/0143

Rechtssatz

Der Arbeitslose hat konkret darzutun, inwieweit ihm mit der zugewiesenen Beschäftigung eine künftige Verwendung in seinem Beruf wesentlich erschwert wird (Hinweis E 17.2.1971, 1392/70).