Verwaltungsgerichtshof
26.09.1995
94/08/0099
Eine allfällige Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung der Pflichtbeiträge an den Krankenversicherungsträger hat nicht die Entlastung des Versicherungsträgers von seiner Verpflichtung zur Erbringung allfälliger Krankenversicherungsleistungen zur Folge. Insofern ist mangels einer Notlage ein Bedarf des Hilfsuchenden nach dem Wr SHG nicht gegeben (hier: Abweisung des Antrages auf Erhöhung der Geldaushilfe).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/08/0100