Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Geschäftszahl

94/08/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1730/65 E 3. Februar 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begründungspflicht hat die Berufungsbehörde, wenn sie lediglich auf die Begründung der Unterinstanz verweist, nur unter der Voraussetzung entsprochen, dass diese Begründung auf alle in dem Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen ist und der Oberinstanz keine durch die Begründung der Unterinstanz offengelassene Frage vorgelegt worden ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/08/0100