Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Geschäftszahl

94/08/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2496/56 E 26. Juni 1959 VwSlg 5007 A/1959 RS 2

Stammrechtssatz

Die gegenüber den Parteien und Beteiligten bestehende Begründungspflicht der Behörde reicht nicht weiter als das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/08/0100