Verwaltungsgerichtshof
26.09.1995
94/08/0099
GRS wie 2496/56 E 26. Juni 1959 VwSlg 5007 A/1959 RS 2
Die gegenüber den Parteien und Beteiligten bestehende Begründungspflicht der Behörde reicht nicht weiter als das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/08/0100