Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Geschäftszahl

94/08/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/30 94/08/0143 2

Stammrechtssatz

Der Arbeitslose hat konkret darzutun, inwieweit ihm mit der zugewiesenen Beschäftigung eine künftige Verwendung in seinem Beruf wesentlich erschwert wird (Hinweis E 17.2.1971, 1392/70).