Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.1995

Geschäftszahl

94/08/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/16 93/08/0233 1

Stammrechtssatz

Eine (schlichte) Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen zu wollen (ohne daß dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenüberstünde), hindert nicht die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung (Hinweis E 12.2.1988, 86/08/0194).