Verwaltungsgerichtshof
05.09.1995
94/08/0050
GRS wie VwGH E 1993/11/16 93/08/0233 1
Eine (schlichte) Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen zu wollen (ohne daß dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenüberstünde), hindert nicht die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung (Hinweis E 12.2.1988, 86/08/0194).