Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1998

Geschäftszahl

94/08/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/02 89/07/0044 1

Stammrechtssatz

Gutachten, die aufgrund der Aktenlage erstellt wurden, sind nicht gesetzwidrig; der Befund muß nicht vom Sachverständigen persönlich erhoben worden sein.